Der Anfang
Ausgehend von dem starken Wunsch, die Klezmer-Musik auch in der Eifel und darüber hinaus im Raum Köln/Bonn/Koblenz/Trier bekanntzumachen und zu fördern, gründeten wir - einige engagierte Laien-, Profi- und Nicht-Musiker - im August 2010 den gemeinnützigen Verein: OpenKlezmerScales e.V. - Verein zur Förderung vornehmlich jüdischer Musik, Kunst und Kultur.

Möglichst breit gefächert sollten das Angebot und die Möglichkeiten sein, die durch unseren Zusammenschluss verwirklicht werden können.

Unsere Philosophie

Wir wollen in erster Linie die Klezmer-Musik fördern und bekanntmachen. Darüber hinaus wollen wir aber auch das Zusammenspiel unterschiedlichster Arten von Musik mit Klezmer ermöglichen. Auch Kunst- und Kulturausstellungen, Vorträge, Lesungen, Theater- und Filmvorführungen sollen ebenso wie ein lehrreiches und spaßbringendes Kinderprogramm verwirklicht werden.

Da Klezmer-Musik jüdische Fest- und Tanzmusik ist und eine ihrer Wurzeln auch im mittelalterlichen Rheinland (bis hin zum Elsass) liegt, ist es uns außerdem ein besonderes Anliegen, auch über die Bedeutung der jüdischen Kultur zu informieren.

Durch die gemeinsame Beschäftigung mit dieser Musik, die wie eine zusätzliche Sprache wirkt, haben wir immer wieder feststellen können, dass Alter, Geschlecht sowie geographische und kulturelle Herkunft irgendwann kaum noch eine Rolle spielen und Freundschaften und Neugier aufeinander entstehen, wie es sonst vielleicht nicht möglich wäre. Diese "gelebte Friedensarbeit" möchten wir gern mit möglichst vielen Menschen teilen.

Im besonderen Maße soll unser Verein aber helfen, diese mitreißenden Melodien der osteuropäischen-jüdischen Musik erlebbar zu machen.
Das Klezmer-Festival KlezWest, das in Insul zum ersten Mal vom 23. Juni bis 3. Juli 2011 stattfindet, soll dies ermöglichen. Sei es durch die aktive Teilnahme an einem der vielfältigen Workshops oder einfach beim Besuch von öffentlichen Konzerten oder Sessions, die zum Zuhören, Mitsingen oder Mittanzen einladen. Auf unserer Homepage machen wir daher auch auf Konzerte, Lesungen und andere spannende Veranstaltungen aufmerksam, die befreundete und hochkarätige Künstler in unserer Region geben.

Wir freuen uns, wenn Sie uns durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen und/oder sich außerdem aktiv miteinbringen möchten.


Beitrittserklärung

SATZUNG

 

I. Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen „OpenKlezmerScales“ – Verein zur Förderung vornehmlich jüdischer Musik, Kunst & Kultur. (Aktenzeichen des Finanzamts:01/660/1259/5 – I/4
2. Sitz des Vereins „OpenKlezmerScales“ ist Insul.
3. Er ist beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister eingetragen.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

II. Zweck und Aufgaben

 

1. Der Verein arbeitet auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
2. Satzungszweck ist es, durch seine Tätigkeit auf kulturellem und bildungspolitischem Gebiet zum einen die kulturelle Entwicklung im Westen Deutschlands, insbesondere aber in der Eifel und zum anderen die Völkerverständigung nachhaltig zu fördern. Dabei steht besonders die Idee von Interkulturalität und die Förderung eines interkulturellen, generations- und religionsübergreifenden Bewusstseins und damit die Schaffung einer friedlicheren Welt, im Vordergrund. Ein wichtiges Augenmerk liegt hierbei auf der Vermittlung jüdischer Kultur und auf der Beziehung zwischen Juden und Nicht-Juden insbesondere der jüdischen Musik. Die Vereinstätigkeit ist aber auf diesen besonderen Aspekt nicht beschränkt, sondern soll darüber hinaus auch andere Kulturen integrieren.
3. Der Verein nutzt der Allgemeinheit und fördert sie auf dem Gebiet von Kunst und Kultur sowie der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Die Durchführung von Veranstaltungen wie Workshops, Podiumsdiskussionen, Lesungen, Konzerten, Ausstellungen und Symposien. Hierbei ist besonders das Festival „KlezWest“ zu benennen
b) Die Förderung geistigen Austauschs von Menschen unterschiedlichster Herkunft, Nationalität, Konfession, Profession und Alters.
c) Den kontinuierlichen Ausbau nationaler und internationaler Vernetzung zwischen Institutionen und kulturellen Organisationen, die ebensolche Ziele verfolgen und sich dem europäischen Gedanken und der internationalen Verständigung verpflichtet fühlen. 
d) Die Unterstützung von Publikationen, die die Arbeit des Vereins dokumentieren.
4. Der Verein „OpenKlezmerScales“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.

III. Mitgliedschaft

 

1. Jede juristische oder natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, kann durch schriftliche Erklärung (Beitrittserklärung) an den Vorstand Mitglied werden, sofern sie die Satzung anerkennt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dieser teilt den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mit. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
3. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
5. Ein Mitglied wird gestrichen, wenn es mit seiner Beitragszahlung mindestens zwei oder mehr Jahre im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, Über einen Rückstand in der Beitragszahlung wird das Mitglied jeweils im letzten Quartal des Kalenderjahres schriftlich informiert.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch seine Tätigkeit oder sein Verhalten dem Verein oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden zugefügt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussentscheid wird schriftlich durch einfachen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann vor der Mitgliederversammlung Protest eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in letzter Instanz. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegen den Verein aus der Mitgliedschaft. 

IV. Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind 
a) Die Mitgliederversammlung (spätestens alle 2 Jahre)
b) Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In jedem zweiten Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand durch einfachen Brief mindestens 4 Wochen vor dem angekündigten Termin einberufen. Die Einladung enthält den Entwurf der Tagesordnung. Bis zum Beginn der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Möglichkeit, den Vorschlag zur Tagesordnung des Vorstandes durch weitere Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung zu ergänzen. Über die Aufnahme jedes einzelnen entscheidet die Mitgliederversammlung am Sitzungsbeginn. Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung 
a) Entlastet den Vorstand und wählt diesen nach Ablauf der Amtsperiode neu (s. Abschnitt IV, Absatz 9) 
b) Nimmt die Berichte des Schatzmeisters, der Kassenprüfer und des Vorstands entgegen 
c) Beschließt den Wahlmodus und die Satzung 
d) Legt die Hauptpunkte der Tätigkeit des Vereins für den anstehenden Wahlzeitraum fest 
e) Entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereines in Verbänden und Vereinigungen 
4. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
5. Beschlüsse zur Satzung und zur Veränderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Satzung darf nur geändert werden, wenn der Wortlaut der Änderungsanträge den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden ist. 
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vereins, dem/den Protokollanten sowie von einem nicht dem Vorstand angehörigen Vereinsmitglied zu unterzeichnen. 
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
8. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei stimmberechtigten Beisitzern. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nimmt alle Aufgaben der Vereinsarbeit wahr, die durch die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
9. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt – sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt – für jedes Vorstandsamt gesondert. Sie ist auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands im Laufe einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung des Vorstands muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder bestätigt werden. Andernfalls ist eine Neuwahl erforderlich. 
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird schriftlich Protokoll geführt. Der Vorstand kann auch schriftlich („Umlaufverfahren“, schriftlich oder per Mail) abstimmen, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen. 
11. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 des BGB – jeweils zwei von Ihnen gemeinsam. Die Mitgliederversammlung kann für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes bzw. von Teilbereichen seiner Aufgaben einen besonderen Vertreter gem. § 30 des BGB bestimmen. 

V. Vergütung der Vereinstätigkeit 

1. Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. 

2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26 a EstG zu zahlen oder die Ämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eine eventuelle Vertragsbeendigung. 
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben zudem einen Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit entstandenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Belege bzw. Kostenaufstellungen in einem ordnungsgemäßen Zustand vorliegen. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

VI. Finanzen/Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitgliedern fördern den Verein durch Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen auf Antrag gewähren. 
2. Über die Förderung durch den Mitgliedsbeitrag hinaus ist die aktive Mitwirkung der Mitglieder an der Entwicklung des Vereins, durch Teilnahme an Veranstaltungen, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Unterstützung bei der Werbung von Fördermitgliedern ausdrücklich erwünscht
3. Der Vorstand berät und entscheidet zwischen Mitgliederversammlungen über die satzungsgemäße Gewinnung und Verwendung der finanziellen Mittel. Dabei ist er zu solider Arbeit verpflichtet. 
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Schatzmeister den Finanzbericht des Vereins. Dieser muss vollständig über die Erwirtschaftung und Verwendung von finanziellen Mitteln Auskunft geben. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Prüfung des Finanzberichts beauftragt werden. 

VII. Beendigung der Tätigkeit/Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Über die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der zu mindestens 50% anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein (OtherMusic eV., Mitzwa eV.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.